Gesetzliche Grundlagen
Die Institution einer Patientenfürsprecherin oder eines Patientenfürsprechers ist im Hessischen Krankenhausgesetz in Paragraph 7 geregelt. Der Patientenfürsprecher wird vom Kreistag des Main-Kinzig-Kreises und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau auf Vorschlag für vier Jahre gewählt.Der Patientenfürsprecher ist eine neutrale Instanz und darf deshalb nicht beim Krankenhausträger beschäftigt sein. Der Patientenfürsprecher leistet seine Arbeit ehrenamtlich.
Im Gesetz ist das Aufgabengebiet des Patientenfürsprechers genau geregelt: Danach prüft er Anregungen und Beschwerden der Patienten und vertritt deren Anliegen. Er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Dabei ist Patientenfürsprecher verpflichtet, alle Sachverhalte, die ihm bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
Einmal im Jahr legt der Patientenfürsprecher der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag einen Bericht vor. Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzten.
Das Hessische Krankenhausgesetzt legt auch verbindlich fest, dass die Klinik verpflichtet ist, mit dem Patientenfürsprecher zusammenzuarbeiten und allen von diesem vorgebrachten Beschwerden nachgehen muss.
Letzte Aktualisierung: 06. Oktober 2008
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